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Informationen zum Thema Steuern

„Geben ist seliger denn nehmen.“ Diesem biblischen Sprichwort sind vor dem strengen Auge des Fiskus Grenzen gesetzt. Denn die steuerliche Abzugsfähigkeit fällt bei manchen Zuwendungen ausgesprochen bescheiden aus.

Geschenke an Mitarbeiter:
Präsente an die Arbeitnehmer steigern nicht nur die Arbeitsmoral, sondern sind auch für den Arbeitgeber in unbeschränkter Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig. Übersteigt der Wert der sogenannten Aufmerksamkeit dabei die Summe von 40 EUR, muss der begünstigte Mitarbeiter jedoch diesen sogenannten „geldwerten Vorteil“ – zusätzlich zu seinem Arbeitslohn – der Lohnsteuer unterwerfen.

Geschenke an Geschäftsfreunde:
Präsente an einen Geschäftspartner sind grundsätzlich als Betriebsausgaben anzusehen. Jedoch begrenzt der Fiskus hier die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen auf 50,00 EUR pro Jahr und Person. Liegt der Betrag über dieser Grenze, ist der gesamte Aufwand beim Schenker nicht mehr abzugsfähig. Für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer gilt die 50,00 EUR-Grenze für den Nettowarenwert des Präsents.

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